UNTERSUCHUNGSHAFT (U-HAFT)
Bekannter Weise wer sich in Untersuchungshaft (abgekürzt U-Haft) befindet, wurde noch nicht verurteilt.
Übrigens die Untersuchungshaft wird während des Ermittlungsverfahrens angeordnet, wenn der Betroffene der Begehung einer Straftat dringend verdächtig ist und zudem ein Haftgrund vorliegt. Als Haftgrund kommen in Betracht Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie die Schwere der Tat. Die Untersuchungshaft dient der Sicherung der Durchführung des Strafprozesses und der späteren Strafvollstreckung. Die Untersuchungshaft wird in eignen Untersuchungshaftanstalten oder in getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollstreckt. Die Untersuchungshaft soll keine vorweggenommene Strafe darstellen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Das Ermittlungsverfahren ist zu beschleunigen. Nach spätestens sechs Monaten überprüft das Oberlandesgericht, ob die Untersuchungshaft rechtmäßig angeordnet wurde und ob deren Dauer noch zu rechtfertigen ist.
STRAFHAFT
In Strafhaft befindet sich, wer rechtskräftig wegen der Begehung einer Straftat durch ein Gericht verurteilt worden ist. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe dient der Vollstreckung des Strafurteils und soll der Resozialisierung des Täters dienen. Die Strafhaft wird in Justizvollzugsanstalten vollstreckt.
Es gibt eigene Abteilungen oder Anstalten für Frauen, für Gewalttäter, für den offenen Vollzug sowie zum Teil auch für ältere Gefangene. Die Dauer der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt ist begrenzt auf die im Urteil erkannte Freiheitsstrafe. Einige Verurteilte, insbesondere solche Personen, die sich erstmalig in Haft befinden (so genannte Erstverbüßer), können die Anstalt nach richterlichem Beschluss schon nach 2/3 der zu verbüßenden Freiheitsstrafe auf Bewährung verlassen.
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